Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof in Kavelstorf vom 11. März 2020

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Kavelstorf. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

§ 5 Gebührenhöhe

§ 6 Zusätzliche Leistungen

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts

§ 8 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
  1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
  2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
  3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
  4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.
  1. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
  2. Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
  2. Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  3. Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Gebührenhöhe

1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung an

Reihengrabstätte

-für Särge 250,00 EUR

-für Urnen 200,00 EUR

Wahlgrabstätten

-für Särge je Grabbreite für 25 Jahre 300,00 EUR

-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer

Wahlgrabstätte für Särge je Grabbreite und Jahr 12,00 EUR

-für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 250,00 EUR

-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer

Wahlgrabstätte für Urnen je Grabbreite und Jahr 10,00 EUR

Urnengemeinschaftsanlage

Erwerb eines Grabplatzes in der Urnengemeinschaftsanlage 1550,00 EUR

Rasengrabstätten

Rasenwahlgrabstätte für Sarg für 25 Jahre je Grabbreite 1850,00 EUR

-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer

Rasenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 62,00 EUR

Rasenwahlgrabstätte für Urnen für 25 Jahre je Grabbreite 1570,00 EUR

-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer

Rasenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 55,00 EUR

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 32,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a. Personalkosten und Personalnebenkosten für die Grünpflege

b. Wasserkosten.

c. Abfallkosten

d. Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen

e. Betrieb- und Materialkosten

Die Gebühr wird einmalig m Voraus erhoben.

3. Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühr je Urnenbeisetzung 155,00 EUR

Bestattungsgebühr je Sargbeisetzung 180,00 EUR

Bestattungsgebühr je Sargbeisetzung Kindersarg 155,00 EUR

Gebühr für die Ausgrabung einer Urne 200,00 EUR

Nutzung der Friedhofskapelle 100,00 EUR

4. Verwaltungsgebühren

Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 10,00 EUR

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 35,00 EUR

Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 24,00 EUR

Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 6,00 EUR

Mahngebühren 2,50 EUR

Verwaltungsgebühren je angefangene Stunde 24,00 EUR

§ 6 Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

§ 8 In-Kraft-Treten

  1. Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 25.09.2007 sowie deren Änderungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Kavelstorf am 11.3.2020

(Siegel)

(Unterschrift)

………………………………………….. ………………………………………….

(Name in Blockschrift) (Name in Blockschrift)

Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates

Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 20. Juni 2020.